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Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld: Wer gehört dazu?

8 Min. LesezeitStand: Juni 2026

Zur Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II der Antragsteller, der Partner, die Eltern unverheirateter Kinder unter 25 und diese Kinder selbst. Entscheidend ist das Einstehen füreinander, nicht die gemeinsame Wohnung. Partner erhalten 2026 je 506 statt 563 Euro Regelsatz.

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Wer zur BG gehört (§ 7 Abs. 3 SGB II)

Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person selbst, deren Partner, die im Haushalt lebenden Eltern unverheirateter Kinder unter 25 sowie diese Kinder. Maßgeblich ist das Einstehen füreinander, nicht das gemeinsame Wohnen.

Regelsätze 2026 (Nullrunde)

Alleinstehende 563 €, Partner in der BG je 506 €, nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 bei den Eltern 451 €, Kinder 357–471 €. Keine Erhöhung zum Vorjahr.

Probejahr seit 1.1.2023

Nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II wird eine BG zwischen Partnern erst nach einem Jahr Zusammenlebens vermutet. Vorher muss das Jobcenter das Einstehen im Einzelfall nachweisen.

Vermögensfreibetrag je Person

Nach der Karenzzeit 15.000 € pro Mitglied der BG, in der Karenzzeit 40.000 € für die erste Person und je 15.000 € für weitere (§ 12 Abs. 2 SGB II).

Widerspruch 1 Monat

Gegen eine falsche BG-Zuordnung ist Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang (+ 4 Tage Postlauf) möglich. Das Verfahren ist kostenfrei, ein Verböserungsverbot (§ 39 SGB X) schützt vor Verschlechterung.

Eine Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld bestimmt, wessen Einkommen und Vermögen das Jobcenter zusammenrechnet und welcher Regelsatz für wen gilt. Da Partner in einer BG 2026 je 506 Euro statt 563 Euro erhalten, kann eine einzige falsche Zuordnung mehrere hundert Euro im Jahr kosten. Etwa jeder zweite Bürgergeld-Bescheid enthält Fehler, und die falsche BG-Zuordnung gehört zu den häufigsten.

Was ist die Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld?

Die gesetzliche Definition steht in § 7 Abs. 3 SGB II. Danach gehören zur Bedarfsgemeinschaft:

  • die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst (also die Person, die Bürgergeld beantragt),
  • deren Partner in einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft,
  • die im Haushalt lebenden Eltern (oder ein Elternteil) eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25,
  • die Kinder unter 25, sofern sie unverheiratet im Haushalt leben und hilfebedürftig sind.

Der entscheidende Begriff lautet Einstehen füreinander. Wer zusammen wohnt, aber wirtschaftlich völlig getrennt lebt, gehört nicht automatisch dazu. Das Jobcenter darf eine BG nicht allein aus der Wohnadresse herleiten.

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und Wohngemeinschaft: der entscheidende Unterschied

Diese drei Begriffe werden oft verwechselt, auch von Jobcentern.

Bedarfsgemeinschaft: Personen leben zusammen, stehen füreinander ein und wirtschaften gemeinsam. Einkommen und Vermögen aller Mitglieder werden nach § 9 Abs. 2 SGB II angerechnet.

Haushaltsgemeinschaft: Personen teilen eine Wohnung und führen einen gemeinsamen Haushalt, stehen aber wirtschaftlich nicht füreinander ein. Das Einkommen der Mitbewohner wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder) vermutet das Gesetz zunächst als Haushaltsgemeinschaft, gegen die Vermutung kann sich wehren, wer nachweisen kann, dass getrennt gewirtschaftet wird.

Wohngemeinschaft (WG): Studierende, Berufstätige oder Fremde teilen sich die Miete, kochen und wirtschaften aber jeder für sich. Eine WG ist grundsätzlich keine Bedarfsgemeinschaft. Wird eine WG dennoch als BG behandelt, ist das ein klassischer Zuordnungsfehler.

Woran erkennt man, was vorliegt? Ausschlaggebend sind gemeinsame Mietverträge, gemeinsame Konten, gemeinsame Einkäufe, die Übernahme von Verantwortung füreinander und der Wille, auf Dauer zusammenzuleben. Wer diese Kriterien für sich prüfen will, kann das Vorliegen einer BG im Einzelfall am besten mit einer Beratungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht klären.

Partner und eheähnliche Gemeinschaft: Wann gilt das Probejahr?

Seit der Bürgergeld-Reform am 1. Januar 2023 greift § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II. Die Vorschrift besagt: Eine Partnerschaft wird beim Zusammenleben erst nach Ablauf eines Jahres vermutet (Probejahr).

Das bedeutet konkret: Im ersten Jahr des Zusammenlebens muss das Jobcenter die Voraussetzungen einer BG im Einzelfall nachweisen. Eine bloße Vermutung reicht nicht. Erst nach Ablauf des Probejahres kehrt sich die Beweislast um, dann wird vermutet, dass die Partner füreinander einstehen.

Besonders wichtig ist das für Menschen, die zusammengezogen sind und plötzlich als BG eingestuft werden. Rechenbeispiel: Alleinstehend erhalten Sie 563 Euro Regelsatz. Werden Sie als Partner in einer BG eingestuft, sinkt der Satz auf 506 Euro. Das sind rund 57 Euro weniger pro Person und Monat, im Jahr etwa 684 Euro. Zudem wird das Einkommen des Mitbewohners nach § 9 Abs. 2 SGB II angerechnet.

Getrennt lebende Ehegatten gehören nicht zur BG, wenn sie ihre wirtschaftlichen Wege getrennt gehen, auch wenn die rechtliche Trennung noch nicht ausgesprochen ist.

Kinder in der Bedarfsgemeinschaft: unter 25, unverheiratet, hilfebedürftig

Unverheiratete Kinder gehören bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im Haushalt leben und hilfebedürftig sind. Ab 25 Jahren bilden sie, auch wenn sie weiter bei den Eltern wohnen, eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Ausnahmen gibt es jedoch: Wer sich selbst unterhalten kann, verheiratet ist oder auszieht, gehört nicht zur elterlichen BG. Wichtig für unter 25-Jährige: Ein Auszug in die eigene Wohnung ist nur mit Zustimmung des Jobcenters möglich (§ 22 Abs. 5 SGB II). Ohne diese Zustimmung droht der Verlust der Übernahme der Wohnkosten. Mehr dazu im Ratgeber zu den häufigsten Fehlern im Bürgergeld-Bescheid.

Nicht-erwerbsfähige Mitglieder der BG, etwa Kinder unter 15, erhalten ebenfalls SGB-II-Leistungen (§ 7 Abs. 2 SGB II). Für Kinder und Jugendliche gelten anteilige Regelsätze zwischen 357 und 471 Euro (RBS 4 bis 6).

Was bedeutet die BG für die Höhe des Bürgergelds? Regelsätze 2026

2026 gibt es eine Nullrunde, die Regelsätze bleiben unverändert. Die Regelbedarfsstufen unterscheiden sich je nach Stellung in der BG:

StufePersonenkreisRegelsatz 2026
RBS 1Alleinstehende, Alleinerziehende563 Euro
RBS 2Partner in der BG, je Person506 Euro
RBS 3nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 bei den Eltern451 Euro
RBS 4–6Kinder und Jugendliche je nach Alter357–471 Euro

Rechenbeispiel (angenommen): Zwei Erwachsene werden fälschlich als BG eingestuft, obwohl sie wirtschaftlich getrennt leben. Statt 2 × 563 Euro = 1.126 Euro erhalten sie 2 × 506 Euro = 1.012 Euro. Das sind 114 Euro weniger pro Monat, rund 1.368 Euro im Jahr. Hinzu kommt die Anrechnung des fremden Einkommens nach § 9 Abs. 2 SGB II.

Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Jobcenter angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung. Wie die Höhe des Regelsatzes genau berechnet wird, erklärt der Ratgeber zum Bürgergeld-Regelsatz 2026.

Vermögen und Einkommen: 15.000 Euro Freibetrag je Person

In einer BG werden Einkommen und Vermögen aller Mitglieder berücksichtigt. Der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II beträgt nach Ablauf der Karenzzeit 15.000 Euro je Person in der BG. In der Karenzzeit (erstes Jahr der Hilfebedürftigkeit) sind es 40.000 Euro für die erste Person und je 15.000 Euro für weitere Mitglieder.

Wird eine WG fälschlich als BG behandelt, kann das Jobcenter das Vermögen Dritter anrechnen, das eigentlich nicht angerechnet werden dürfte. Das kann den Bürgergeld-Anspruch im schlimmsten Fall entfallen lassen.

Mehrbedarf Alleinerziehende: 36 Prozent und mehr

Alleinerziehende haben nach § 21 Abs. 3 SGB II Anspruch auf einen gestuften Mehrbedarf: 12, 24, 36 und maximal 48 Prozent des Regelbedarfs, je nach Anzahl und Alter der Kinder. Bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren sind das 36 Prozent des 563-Euro-Satzes, rund 202,68 Euro im Monat. Der Höchstsatz von 48 Prozent liegt bei etwa 270,24 Euro.

Dieser Mehrbedarf wird im Bescheid oft schlicht vergessen und gehört zu den typischen Fehlerquellen. Details stehen im Ratgeber zum Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Die häufigsten Jobcenter-Fehler bei der BG-Zuordnung

In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Muster auf:

  1. WG als BG behandelt allein wegen einer gemeinsamen Wohnung. Eine WG wirtschaftet getrennt.
  2. Vermieterin oder Untermieter als Partner eingestuft, obwohl keine eheähnliche Gemeinschaft besteht.
  3. Vermutung ohne Nachweis vor Ablauf des Probejahres (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II). Das Jobcenter muss das Einstehen konkret belegen.
  4. Getrennt lebende Ehegatten weiter als BG, obwohl die Trennung vollzogen ist.
  5. Vergessener U25-Status: Kinder ab 25 bilden eine eigene BG, werden aber fälschlich weiter bei den Eltern geführt oder umgekehrt.
  6. Falsches Miete-Kopfprinzip: Bei mehreren BG-Mitgliedern wird die Miete falsch aufgeteilt und gekürzt.

Da jeder zweite Bürgergeld-Bescheid Fehler enthält, lohnt sich eine Prüfung. Den eigenen Bescheid können Sie bei Klarbescheid in unter 60 Sekunden kostenlos und anonymisiert prüfen lassen.

Was tun bei falscher Zuordnung? Widerspruch und Rechte

Gegen eine falsche BG-Zuordnung legen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch ein (§ 84 Abs. 1 SGG), zuzüglich vier Tage Postlaufzeit. Schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter. Das Verfahren ist kostenfrei (§ 73 SGG).

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate (§ 66 SGG). Das Verböserungsverbot (§ 39 SGB X) schützt Sie davor, dass der Bescheid im Widerspruchsverfahren zum Nachteil verändert wird. Bei dringendem Bedarf ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG möglich.

Sammeln Sie Beweise: Mietvertrag (eigene Wohnung oder Untermiete), separate Kontoauszüge, Nachweise über getrennte Haushaltsführung, Eigenständigkeit der WG. Eine Vorlage mit Muster finden Sie im Ratgeber zum Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, prüfen Sie am besten mit einer Beratungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.

Bürgergeld, Grundsicherungsgeld und Hartz IV: Was ändert sich an der BG?

Seit dem 1. Januar 2023 heißt das frühere Hartz IV Bürgergeld. Viele suchen noch nach Hartz-4-Informationen; die Bescheid-Logik und die Definition der Bedarfsgemeinschaft sind im Kern gleich geblieben. Mehr dazu im Ratgeber Hartz 4 / Bürgergeld 2026.

2026 wird das Bürgergeld teilweise in ein neues Grundsicherungsgeld überführt. Die Definition der Bedarfsgemeinschaft bleibt davon unverändert, auch die Regelsätze (563/506/451 Euro) gelten weiter. Wer heute prüft, ob seine BG richtig eingestuft ist, prüft damit auch für das kommende Recht.

Schlusspunkt: Prüfen lohnt sich

Die Bedarfsgemeinschaft entscheidet über Regelsatz, Anrechnung von Einkommen und Vermögen und damit über mehrere hundert Euro im Jahr. Eine fehlerhafte Zuordnung ist kein Schicksal, sondern anfechtbar. Der erste Schritt ist die Prüfung des Bescheids. Bei Klarbescheid laden Sie Ihren Bürgergeld-Bescheid anonymisiert hoch und erhalten in unter 60 Sekunden eine Einschätzung, welche Fehler erkennbar sind und wie ein Widerspruch aussehen kann.

Häufige Fragen

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld?

Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören dazu die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person selbst, deren Partner in Ehe, Lebenspartnerschaft oder eheähnlicher Gemeinschaft, die im Haushalt lebenden Eltern unverheirateter Kinder unter 25 sowie diese Kinder selbst. Kinder ab 25, verheiratete Kinder und Personen, die sich selbst unterhalten können, gehören nicht dazu.

Was ist der Unterschied zwischen Bedarfsgemeinschaft und Wohngemeinschaft?

In einer Bedarfsgemeinschaft stehen Personen füreinander ein und wirtschaften gemeinsam, ihr Einkommen und Vermögen wird nach § 9 Abs. 2 SGB II angerechnet. In einer Wohngemeinschaft leben Personen zusammen, die wirtschaftlich getrennt bleiben, deren Einkommen wird nicht angerechnet. Eine gemeinsame Wohnung führt nicht automatisch zu einer Bedarfsgemeinschaft.

Wie lange gilt das Probejahr beim Zusammenziehen?

Nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II wird eine Partnerschaft erst nach Ablauf eines Jahres Zusammenlebens vermutet. Im Probejahr muss das Jobcenter das Einstehen füreinander im Einzelfall nachweisen, eine bloße Vermutung reicht nicht. Danach kehrt sich die Beweislast um. Bis dahin bleiben beide Personen mit je 563 Euro alleinstehend.

Bekomme ich als Partner in einer BG weniger Bürgergeld?

Ja. Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 2026 je 506 Euro Regelsatz (RBS 2) statt 563 Euro als Alleinstehende. Das sind rund 57 Euro weniger pro Person und Monat bzw. etwa 684 Euro im Jahr. Zudem wird das Einkommen des Partners nach § 9 Abs. 2 SGB II angerechnet.

Bis zu welchem Alter gehören Kinder zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft?

Unverheiratete Kinder gehören bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im Haushalt leben und hilfebedürftig sind. Ab 25 Jahren bilden sie auch bei den wohnenden Eltern eine eigene BG. Ein Auszug vor 25 ist nur mit Zustimmung des Jobcenters nach § 22 Abs. 5 SGB II möglich.

Kann das Jobcenter einfach eine Bedarfsgemeinschaft annehmen?

Nein. Vor Ablauf des Probejahres nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II muss das Jobcenter die Voraussetzungen konkret nachweisen. Eine Vermutung allein wegen einer gemeinsamen Wohnung reicht nicht. Gegen eine falsche Zuordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, das Verfahren ist kostenfrei.

Wie wehre ich mich gegen eine falsche BG-Zuordnung?

Innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter, zuzüglich vier Tage Postlaufzeit. Das Verfahren ist nach § 73 SGG kostenfrei. Das Verböserungsverbot (§ 39 SGB X) schützt vor Verschlechterung, einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG ist möglich. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, gilt eine Frist von 12 Monaten (§ 66 SGG).

Hat die BG Auswirkungen auf meinen Vermögensfreibetrag?

Ja. Pro Person in der Bedarfsgemeinschaft gilt nach § 12 Abs. 2 SGB II ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro nach der Karenzzeit. In der Karenzzeit sind es 40.000 Euro für die erste Person und je 15.000 Euro für weitere Mitglieder. Bei einer falsch angenommenen BG kann das Jobcenter fälschlich das Vermögen Dritter anrechnen.

Quellen

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