Bürgergeld Regelsatz 2026: Höhe, Bedarfsstufen & Nullrunde
Der Bürgergeld-Regelsatz 2026 bleibt bei 563 Euro für Alleinstehende. Es gibt eine Nullrunde, also keine Erhöhung. Miete und Heizung zahlt das Jobcenter zusätzlich. Weil viele Bescheide Fehler enthalten, lohnt sich eine kostenlose Prüfung.
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Analyse startenRegelsatz 2026 (RBS 1)
563 Euro monatlich für Alleinstehende und Alleinerziehende. Nullrunde, keine Erhöhung gegenüber 2024 und 2025. Festgelegt in der Anlage zu § 20 SGB II beziehungsweise § 28 SGB XII.
Regelbedarfsstufen
563 Euro (RBS 1) für Alleinstehende, 506 Euro (RBS 2) je Partner in der Bedarfsgemeinschaft, 451 Euro (RBS 3) für nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern. Kinder und Jugendliche (RBS 4-6) erhalten 357 bis 471 Euro.
Miete und Heizung extra
Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) übernimmt das Jobcenter zusätzlich zum Regelsatz, aber nur in angemessener Höhe nach lokalen Mietobergrenzen. Im ersten Bezugsjahr (Karenzzeit) ungekürzt.
Kürzungen bis 30 %
Bei Pflichtverletzungen kürzt das Jobcenter maximal 30 % des Regelsatzes. Eine Vollkürzung ist seit dem BVerfG-Urteil vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) unzulässig; Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bleiben erhalten.
Widerspruchsfrist 1 Monat
1 Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG) plus 4 Tage Postlaufzeit. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf 1 Jahr (§ 66 SGG).
Der Bürgergeld-Regelsatz 2026 bleibt unverändert bei 563 Euro im Monat für Alleinstehende und Alleinerziehende. Die Bundesregierung hat die Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2026 eingefroren. Damit gibt es die zweite Nullrunde beim Bürgergeld in Folge. Miete und Heizung zahlt das Jobcenter zusätzlich in angemessener Höhe. Diese Seite erklärt alle Regelbedarfsstufen, was im Regelsatz enthalten ist, welche Mehrbedarfe und Einmalleistungen möglich sind und wie Sie einen fehlerhaften Bescheid erkennen.
Warum der Bürgergeld-Regelsatz 2026 nicht steigt: die Nullrunde
2026 ist bereits die zweite Nullrunde beim Bürgergeld in Folge. Die Regelsätze bleiben auf dem Niveau von 2024 und 2025 eingefroren. Die Bundesregierung begründet das mit der neuen Berechnungsmethode, die ausschließlich auf aktuellen Preisdaten basiert.
Kritik kommt unter anderem vom Paritätischen Wohlfahrtsverband. Er berechnet einen „eigentlichen" Regelbedarf von rund 575 Euro für 2026. Weil die Lebenshaltungskosten gestiegen sind, verlieren Beziehende real an Kaufkraft. Die ausgezahlte Summe bleibt gleich, reicht am Monatsende aber für weniger.
Wer im Netz nach „Hartz 4 Regelsatz 2026" sucht, findet hier die richtigen Zahlen. Hartz IV wurde zum 1. Januar 2023 in Bürgergeld umbenannt. Voraussichtlich zum 1. Juli 2026 soll das Bürgergeld durch die „Grundsicherung für Arbeitssuchende" abgelöst werden. Die Bescheid-Prüf-Logik bleibt dabei ähnlich.
Die Regelbedarfsstufen 2026 als Tabelle
Der Regelbedarf ist in sechs Stufen gestaffelt. Die gesetzliche Grundlage steht in der Anlage zu § 28 SGB XII beziehungsweise § 20 SGB II. Die Beträge gelten unverändert für 2024, 2025 und 2026.
| Stufe | Personengruppe | Regelsatz 2026 |
|---|---|---|
| RBS 1 | Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 Euro |
| RBS 2 | Partner in der Bedarfsgemeinschaft (je Person) | 506 Euro |
| RBS 3 | Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern | 451 Euro |
| RBS 4 | Kinder und Jugendliche je nach Alter | 471 Euro |
| RBS 5 | Kinder je nach Alter | 390 Euro |
| RBS 6 | Weitere Personen je nach Alter | 357 Euro |
Beispiel Paar: Angenommen, ein Paar lebt in einer Bedarfsgemeinschaft. Beide erhalten zusammen 1.012 Euro (zweimal 506 Euro nach RBS 2). Ein alleinerziehender Elternteil mit zwei Kindern bekommt den Regelsatz nach RBS 1 (563 Euro) plus die Beträge der Kinder, dazu oft einen Mehrbedarf.
Die Beträge der Stufen 4 bis 6 für Kinder und Jugendliche hängen vom genauen Alter ab. Ob und in welcher Höhe Ihnen ein bestimmter Betrag zusteht, prüfen Sie am besten mit einer Beratungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Die Zahlen oben sind der Regelsatz allein. Miete und Heizung kommen hinzu.
Was ist im Regelsatz von 563 Euro alles enthalten?
Der Regelsatz ist eine Pauschale für den laufenden Lebensunterhalt. Die Bundesagentur für Arbeit unterteilt sie grob in folgende Bereiche:
- Ernährung und Lebensmittel: etwa 34,7 %, rund 195 Euro
- Strom und Haushaltsenergie: rund 35 Euro (Strom ist nicht in der Miete enthalten)
- Kleidung und Schuhe
- Körperpflege und Gesundheit
- Hausrat
- Telekommunikation und persönliche Bedürfnisse
Miete und Heizung sind nicht enthalten. Diese beiden Posten übernimmt das Jobcenter gesondert in angemessener Höhe. Genau hier entstehen viele Bescheidfehler.
Miete und Heizung: zusätzlich vom Jobcenter
Die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) zahlt das Jobcenter zusätzlich zum Regelsatz. „Angemessen" heißt: Die Wohnung muss zur Wohnungsgröße und zu den lokalen Mietpreisen passen. Jedes Jobcenter legt eigene Mietobergrenzen fest, die regional sehr unterschiedlich sind.
In München oder Köln sind die Grenzen deutlich höher als in Leipzig oder im ländlichen Raum. Wer über der Obergrenze liegt, bekommt die Differenz gekürzt, kann aber widersprechen. Details zur Angemessenheit lesen Sie im Ratgeber zur Bürgergeld-Mietkosten-Angemessenheit.
Karenzzeit im ersten Bezugsjahr: In den ersten zwölf Monaten ab Bewilligung übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten ungekürzt. Auch der Vermögensfreibetrag ist in dieser Zeit höher: 15.000 Euro pro Person. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten die regulären Freibeträge.
Mehrbedarf 2026: Alleinerziehende, Schwangere, behinderte Menschen
Bestimmte Personengruppen erhalten zusätzlich zum Regelsatz einen Mehrbedarf (§§ 21, 23, 24 SGB II).
Alleinerziehende bekommen bis zu 36 % des maßgeblichen Regelbedarfs obenauf. Die Höhe hängt von Anzahl und Alter der Kinder ab. Bei 36 % von 563 Euro entspricht das rund 202,68 Euro im Monat. Dieser Mehrbedarf wird im Bescheid oft vergessen und ist ein häufiger Fehler.
Schwangere erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 %. Erwerbsfähige Menschen mit Behinderung bekommen ebenfalls 17 % mehr.
Beispiel: Angenommen, eine alleinerziehende Mutter (RBS 1) hat ein Kind unter sechs Jahren. Dann kann sich ihr Regelbedarf um den Mehrbedarf erhöhen, zusätzlich zum Kind-Betrag. Ob und in welcher Höhe Ihnen der Mehrbedarf zusteht, klären Sie mit einer Beratungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht. Weitere Details stehen im Ratgeber zu Bürgergeld Alleinerziehende Mehrbedarf.
Einmalleistungen: Erstausstattung und Schwangerschaftsausstattung
Neben dem laufenden Regelsatz und den Mehrbedarfen gibt es Einmalleistungen nach § 24 SGB II. Das Jobcenter gewährt sie auf Antrag, zum Beispiel für die Erstausstattung der Wohnung inklusive Haushaltsgeräte, für Bekleidung, für die Schwangerschafts- und Babyausstattung ab der 13. Schwangerschaftswoche oder als Ersatz bei nicht verschuldeter Notlage.
Diese Leistungen sind nicht automatisch im Bescheid enthalten. Wer sie beantragt, sollte den Bescheid genau prüfen, ob alles bewilligt wurde.
Kürzungen und Sanktionen: wie viel darf das Jobcenter abziehen?
Das Jobcenter darf den Regelsatz kürzen, wenn Pflichten verletzt werden (§ 31 SGB II, § 66 SGB I). Mögliche Gründe sind versäumte Termine, mangelnde Mitwirkung oder fehlende Unterlagen.
Die Höchstgrenze liegt bei 30 % des Regelsatzes. Ein Meldeversäumnis kostet in der Regel 10 %. Eine Vollkürzung ist seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) unzulässig. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bleiben immer erhalten.
Konkret in Euro: Bei RBS 1 (563 Euro) entspricht eine 30 %-Kürzung rund 169 Euro weniger im Monat. Wer eine Kürzung im Bescheid findet, sollte widersprechen. Mehr dazu lesen Sie unter Bürgergeld Sanktionen.
Häufige Fehler im Bürgergeld-Bescheid
Nach Analysen der FAZ ist etwa jeder zweite Bürgergeld-Bescheid fehlerhaft. Verbraucherkanzleien sprechen teils von über 50 %, in denen Beziehende zu wenig erhalten. Die häufigsten Fehler sind:
- Mietkosten-Kürzung ohne Euro-Angabe im Bescheid
- Heizkosten falsch berechnet
- Unrechtmäßige Sanktionen
- Falsche Einkommensanrechnung, vergessene Freibeträge
- Falsche Bedarfsgemeinschaft, Personen zugeordnet, die nicht dazugehören
- Vergessene Mehrbedarfe, besonders bei Alleinerziehenden
- Mangelhafte Begründung der Entscheidung
- Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung
Die meisten Fehler sitzen bei Miete, Mehrbedarf und Sanktionen. Eine Bescheidprüfung in unter 60 Sekunden zeigt schnell, ob sich ein Widerspruch lohnt.
Widerspruch einlegen: Frist, Form, geheimer Hebel
Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG) plus vier Tage Postlaufzeit. Der Widerspruch geht schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Jobcenter ein.
Ein wichtiger Hebel: Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein ganzes Jahr (§ 66 SGG). Prüfen Sie also immer, ob die Belehrung vollständig und richtig ist.
Der Widerspruch muss nicht formvollendet sein. Es reicht die Nachricht: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein. Begründung reiche ich nach." Wer Details braucht, findet sie im Ratgeber zur Widerspruchsfrist beim Bürgergeld und in der Anleitung zum Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid.
Ihre Rechte beim Widerspruch
Drei Punkte geben Sicherheit:
- Verböserungsverbot (§ 39 SGB X): Der Widerspruch darf nicht dazu führen, dass es Ihnen schlechter geht. Das Jobcenter darf Ihre Leistung nicht als „Bestrafung" für den Widerspruch kürzen.
- Kostenfreiheit: Das Widerspruchsverfahren kostet Sie nichts.
- Einstweiliger Rechtsschutz (§ 86b SGG): Widerspruch gegen eine Kürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Wenn Geld fehlt, können Sie beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen.
Die Leistung wird in der Regel weitergewährt, bis über den Widerspruch entschieden ist. Bei laufenden Kürzungen ist der Eilantrag beim Sozialgericht oft der schnellere Weg.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist der Bürgergeld-Regelsatz 2026?
Der Regelsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende (Regelbedarfsstufe 1) beträgt 2026 monatlich 563 Euro. Es gibt eine Nullrunde, also keine Erhöhung gegenüber 2024 und 2025. Die gesetzliche Grundlage steht in der Anlage zu § 28 SGB XII und § 20 SGB II.
Warum gibt es 2026 keine Erhöhung des Bürgergeldes (Nullrunde)?
Die Bundesregierung hat die Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2026 eingefroren, weil die neue Berechnungsmethode ausschließlich auf aktuellen Preisdaten beruht. Der Paritätische Wohlfahrtsverband kritisiert das und berechnet einen „eigentlichen" Regelbedarf von rund 575 Euro. Real verlieren Beziehende an Kaufkraft.
Welche Regelbedarfsstufen gibt es 2026 (Tabelle)?
RBS 1 Alleinstehende und Alleinerziehende: 563 Euro. RBS 2 je Partner in der Bedarfsgemeinschaft: 506 Euro. RBS 3 nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 bei Eltern: 451 Euro. Die Stufen 4 bis 6 für Kinder und Jugendliche liegen zwischen 357 und 471 Euro je nach Alter. Ein Paar erhält zusammen 1.012 Euro.
Ist die Miete im Bürgergeld-Regelsatz enthalten?
Nein. Miete (Kosten der Unterkunft) und Heizung werden vom Jobcenter zusätzlich zum Regelsatz übernommen, aber nur in angemessener Höhe (§ 22 SGB II). Die Angemessenheit richtet sich nach lokalen Mietobergrenzen, die jedes Jobcenter selbst festlegt. Im ersten Bezugsjahr (Karenzzeit) werden die Kosten ungekürzt übernommen.
Was ist alles im Regelsatz von 563 Euro enthalten?
Der Regelsatz ist eine Pauschale für Lebensmittel (rund 195 Euro beziehungsweise 34,7 %), Strom und Haushaltsenergie (rund 35 Euro), Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Telekommunikation. Nicht enthalten sind Miete und Heizung. Diese übernimmt das Jobcenter gesondert.
Wie viel Mehrbedarf bekommen Alleinerziehende 2026?
Alleinerziehende erhalten zusätzlich bis zu 36 % des maßgeblichen Regelbedarfs (§ 21 SGB II). Bei 36 % von 563 Euro sind das rund 202,68 Euro im Monat. Die Höhe hängt von Anzahl und Alter der Kinder ab. Ob und in welcher Höhe Ihnen der Mehrbedarf zusteht, prüfen Sie mit einer Beratungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Wie viel darf das Jobcenter beim Bürgergeld kürzen?
Maximal 30 % des Regelbedarfs bei Pflichtverletzungen wie versäumten Terminen oder fehlender Mitwirkung (§ 31 SGB II). Ein Meldeversäumnis kostet 10 %. Eine Vollkürzung ist seit dem BVerfG-Urteil vom 5. November 2019 unzulässig. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bleiben immer erhalten.
Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid?
Ein Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG) plus vier Tage Postlaufzeit. Schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Jobcenter. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein ganzes Jahr (§ 66 SGG).
Quellen
- Bundesregierung: Nullrunde beim Bürgergeld: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/nullrunde-buergergeld-2383676
- gesetze-im-internet.de: Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarfsstufen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/anlage.html
- Bundesagentur für Arbeit: Zusammensetzung der Bedarfe im Bürgergeld: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/finanziell-absichern/zusammensetzung-bedarfe
- FAZ: Jeder zweite Hartz-IV-Bescheid falsch: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/jeder-zweite-hartz-iv-bescheid-falsch-wo-haeufig-fehler-sind-17652600.html
- BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 (Sanktionen): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html
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Grundlagen
Bürgergeld-Bescheid prüfen lassen: Fehler finden (2026)
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Widerspruch gegen Bürgergeld-Bescheid: Frist, Muster & Ablauf (2026)
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Die häufigsten Fehler im Bürgergeld-Bescheid (mit Beispielen)
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